Recht

Demente dürfen Betreuer aussuchen

Auch nicht geschäftsfähige demenzkranke Menschen können einen Betreuer für sich vorschlagen. Das Betreuungsgericht darf den Wunsch nur dann ablehnen, wenn die Gefahr besteht, dass die Betreuung voraussichtlich nicht zum Wohl des Betroffenen ausgeübt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Von Anja Mertens

Beschluss vom 14. März 2018
– XII ZB 589/17 –
Bundesgerichtshof

Demenz ist eine der häufigsten Erkrankungen im Alter.

Darunter leiden in Deutschland etwa 1,6 Millionen Menschen. Bis zum Jahr 2050, so die düstere Prognose von Experten, könnte sich ihre Zahl mehr als verdoppelt haben. Demenz geht mit einem schleichenden Verfall kognitiver, emotionaler und sozialer Fähigkeiten einher. Können Demenz­kranke ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, benötigen sie einen Betreuer.

So auch im Fall einer 74-jährigen demenzkranken Frau. Sie hatte ihrer Ni­chte eine Vorsorge- und Bankvollmacht erteilt, die sie durch ein Anwaltsschreiben wider­rief. Ihrer Schwägerin hatte sie ebenfalls eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Betroffene wurde seit zwölf Jahren von ihrem Lebensgefährten und jetzigem Ehemann unterstützt. Auf Anregung der Nichte und der Schwägerin bestellte das Amtsgericht einen Berufsbetreuer. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten. Dagegen legte die Frau Beschwerde beim Landgericht ein. Ihr Mann solle als Betreuer eingesetzt werden. Doch das Landgericht wies ihre Beschwerde zurück.

 

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Entgegen dem eindeutigen Wunsch der Betroffenen, die zu einer freien Willensbildung nicht mehr imstande sei, komme ihr Mann als Betreuer nicht in Betracht. „Gewichtige Umstände“ sprächen dagegen. Zwar habe er sich zuverlässig um sie gekümmert und sie gepflegt. Einen neutralen Betreuer zu bestellen, entspreche aber eher dem Wohl der Betroffenen. Fraglich sei bereits, ob der Mann im Zusammenhang mit dem Anlegen von Geld in einem Aktiendepot im Sinne der Betroffenen gehandelt habe. Würde er als Betreuer bestellt, sei mit Konflikten zwischen ihm und den Verwandten zu rechnen. Dies wiederum könne die Frau unnötig belasten.

Auch sei nicht klar, ob der Mann ihren Gesundheitszustand richtig einschätze und entsprechend handele. So habe er ihre Begutachtung für nicht erforderlich gehalten und eine medizinische Abklärung beim Neurologen verhindert. Zudem erfordere das Amt des Betreuers ein gewisses Maß an Umgänglichkeit. Dieses fehle ihm jedoch, da er verlange, dass sich jeder ausweist, der auf das Grundstück komme. Auch störe er mit ständigen Einwürfen und Antworten für die Frau die Kommunikation mit der Betreuungsbehörde und anderen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die demenzkranke Frau Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Dieser hob den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Der Wunsch des Betroffenen zählt.

Die obersten Zivilrichter wiesen darauf hin, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1897 Absatz 4 BGB) die Person als Betreuer zu bestellen ist, die sich der Betroffene wünscht. Der Vorschlag erfordere weder Geschäfts- noch Einsichtsfähigkeit. Es genüge, wenn der Betroffene seinen Willen kundtut. Ein Ermessen bei der Auswahl des Betreuers stehe dem Gericht nicht zu. Der Wille der Betroffenen könne nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person ihrem Wohl zuwiderläuft. Hierfür müsse jedoch eine kon­krete Gefahr bestehen und entsprechende Erkenntnisse dazu existieren.

Im vorliegenden Fall gehe das Land­gericht selbst davon aus, dass sich jetzige Ehemann zuverlässig um die Demenzkranke gekümmert habe. Eine Gefährdung ihres Wohls könne nicht darin gesehen werde, dass er sie bei der Vornahme einer Aktiengeldanlage begleitet und unterstützt habe. Ein rechtlicher Betreuer wäre zwar auf mündelsichere Geldanlagen beschränkt gewesen (Paragrafen 1908 und 1807 BGB), aber diese Beschränkung gelte nicht im Rahmen einer unterstützenden Tätigkeit für die Betroffene vor der Einrichtung der Betreuung. Nach dem vom Landgericht herangezogenen Beratungsprotokoll der Bank habe die Frau selbst Wert auf gesteigerte Er­träge insbesondere aus Kursgewinn gelegt und die Risiken in Kauf genommen.

Ein Betreuervorschlag erfordert weder die Geschäfts- noch die Einsichtsfähigkeit. Es genügt die Willensäußerung.

Auch Konflikte mit der Verwandtschaft würden nicht gegen eine Bestellung des Ehemanns zum Betreuer sprechen. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich die Situation beruhigt, sobald der Mann als Betreuer feststeht und die Wahrnehmung der rechtlichen Verantwortung für die Betroffene nicht mehr im Konkurrenzstreit mit den Verwandten steht. Zweifel an der Eignung des Ehemanns ergäben sich auch nicht aus seiner Persönlichkeit. Schon bevor die Betroffene an Demenz erkrankte, habe sie ihn zum Lebensgefährten erwählt und die Auswirkungen seiner besonderen Persönlichkeit auf ihr eigenes Leben akzeptiert. Schließlich gäbe es keine Gründe für die Prognose, er werde als Be­treuer nicht in dem notwendigen Maße mit Behörden und anderen kooperieren.

Mehrere Betreuer sind möglich.

Allerdings könnte seiner Eignung als Be­treuer hinsichtlich der Gesundheitssorge ent­gegenstehen, dass er möglicherweise den Gesundheitszustand seiner Frau falsch einschätzt und deswegen voraussichtlich nicht in der Lage ist, die sich aus der Erkrankung ergebenden Konsequenzen für eine ordnungsgemäße pflegerische Betreuung zu erkennen und Entscheidungen zu ihrem Wohl zu treffen. Das Land­gericht müsse den Ehemann anhören. Sollte sich am Ende herausstellen, dass der Mann für einzelne Aufgaben, etwa für die Gesundheitssorge, nicht geeignet ist, käme eine Mitbetreuung durch andere in Betracht (Paragraf 1899 BGB).

 

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
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