Zeitschriftenschau

Patientenakte: Widerspruch zwischen europäischer und nationaler Norm

Patienten können Abschriften ihrer Patientenakte verlangen. Dafür müssen sie dem Behandelnden (Arzt oder Klinik) die Kosten erstatten (Paragraf 630g Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Ansicht von Professor Dr. Erik Hahn widerspricht die BGB-Norm der Europäischen Datenschutzgrundverordnung. Diese ginge von Kostenfreiheit der Erstkopie aus (Artikel 12 und 15 EU-DSGVO). Der Gesetzgeber müsse die BGB-Norm überarbeiten und deutlich machen, dass sie nach Artikel 23 der DSGVO dem Schutz Dritter, also Ärzten und Kliniken, diene. Sonst wären sie enormen Kosten ausgesetzt.


Negative Internetbewertungen: Ärzte auf sich gestellt

Mit der Frage, welche negativen Internetbewertungen Ärzte hinnehmen müssen und was sie dagegen tun können, setzt sich Rechtsanwalt Tim Hesse auseinander. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien bei Beleidigungen, Schmähkritik oder unwahren Behauptungen überschritten und stellten gegebenenfalls eine Straftat dar. Da aber Portalbetreiber nicht verpflichtet seien, Nutzerbeiträge auf Rechtsverstöße hin zu überprüfen, müsse der Betroffene selbst tätig werden. Gelinge keine außergerichtliche Einigung, könne gerichtlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber geltend gemacht werden. Dies sei aber schwierig, da die Vorgaben der Rechtsprechung noch immer unscharf seien.


Arzneimittel: Versorgungssicherheit ist staatliche Aufgabe

Professor Peter Axer von der Universität Heidelberg zeigt auf, dass die Arzneimittelversorgung keine Selbstverständlichkeit mehr sei. Als Gründe sieht der Sozialrechtler Marktrücknahmen von Präparaten, die aus Sicht des Herstellers einen zu geringen Erstattungsbetrag haben, Lieferengpässe wegen Produktionsproblemen, eine steigende Zahl von Rückrufen wegen Verunreinigungen sowie knappe Kapazitäten bei hoher Nachfrage. Verfassungsrechtlich sei der Staat in der Pflicht, für eine ausreichende Arzneimittelversorgung zu sorgen. Er habe das Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen und dies bei sozialrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.


Neue Arznei-Wirkstoffe: Schwierige Preisfindung

Wie die Höhe der Erstattungsbeträge für neue Arzneimittel festzulegen ist, analysiert
Dr. Martin Krasney, Jurist beim GKV-Spitzenverband. Deren Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sei Grundvoraussetzung für die Preisvereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und Pharmaherstellern. Besonders schwierig sei der Erstattungsbetrag dann zu ermitteln, wenn zwar ein Zusatznutzen bejaht wurde, dieser aber für verschiedene Patientengruppen unterschiedlich ist. Das Problem ließe sich lediglich durch einen Mischpreis lösen, da es nur einen Preis geben dürfe.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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