Patientenrechte

Beweiserleichterung begrenzt

Dokumentationsmängel einer ärztlichen Behandlung rechtfertigen nicht automatisch die Annahme, dass eine Therapie fehlerhaft war. Auch wenn Befundergebnisse lückenhaft dokumentiert sind, müssen Patienten beweisen, dass ein Behandlungsfehler ihre späteren Beschwerden verursacht hat. Das entschied der Bundesgerichtshof. Von Anja Mertens

Urteil vom 22. Oktober 2019
– VI ZR 71/17 –

Bundesgerichtshof

Erleidet ein Patient

durch eine ärztliche Behandlung einen Schaden und entschließt er sich, gegenüber dem Arzt Schadensersatzansprüche geltend zu machen, trägt er die volle Beweislast. Er muss beweisen, dass dem Arzt bei seiner Behandlung ein Fehler unterlaufen und dass dieser Fehler verantwortlich für die gesundheitliche Schädigung ist.

Dass in der juristischen Auseinandersetzung alle Vorteile auf der Ärzteseite liegen, da ­diese gegenüber dem geschädigten Patienten über einen massiven Wissens- und Informationsvorsprung verfügt, hat auch die Rechtssprechung erkannt. Im Interesse der Waffengleichheit hat die Rechtssprechung deshalb Konstellationen herausgearbeitet, aus denen sich Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten ergeben. Zu nennen sind hier insbesondere der „grobe Behandlungsfehler“ und Verstöße gegen die ärztliche Aufklärungspflicht. Beweiserleichterungen sind aber auch dann möglich, wenn sich wegen einer lückenhaften Dokumentation der Diagnose und Therapie nicht nachvollziehen lässt, ob die Behandlung standardgerecht war. Ein solcher Fall lag dem Bundesgerichtshof (BGH) vor.

Schmerzsyndrom durch Gips?

Geklagt hatte ein 1969 geborener Mann. Er war Opfer eines tätlichen Angriffs, bei dem er eine Verletzung am rechten Fuß erlitt. Er suchte am nächsten Tag einen Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie auf. Nachdem der Fuß geröntgt worden war, zeigte eine Computertomografie eine Absprengung eines Knochenstücks am Fersenbein. Um den Fuß ruhigzustellen und zu entlasten, erhielt der Patient zunächst einen Spezialstiefel (OPED-Stiefel). Bei einer Kontrolluntersuchung ein paar Tage später nahm der Arzt den Stiefel wegen Druckbeschwerden ab und legte stattdessen einen Gipsverband an. Dieser reichte vom Fuß bis auf die Höhe des Knöchels. Die Zehen waren frei. Nachdem sich auf zwischenzeitlichen Röntgenaufnahmen ein guter Heilungsverlauf zeigte, wurde der Gips nach knapp vier Wochen abgenommen.

Für die Annahme eines Behandlungsfehlers muss ein vom Patienten behaupteter Befund „hinreichend wahrscheinlich“ sein.

Heute leidet der Mann an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS). Hierfür macht er den Gips verantwortlich. Der Fuß sei nach dem Entfernen des Stiefels schmerzhaft geschwollen gewesen, sodass ihm ein aufgeschnittener Gips (Spaltgips) hätte angelegt werden müssen. Wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung verklagte er den Arzt auf Schadensersatz. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Berufungsgericht verurteilte den Arzt, 4.589 Euro Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen, und stellte dessen Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden fest. Die Behandlung sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen, und die anhaltenden Schmerzen des Patienten würden vermutlich damit zusammenhängen.

Dokumentation unvollständig.

Der Arzt habe nicht dokumentiert, dass der Gips nach oben aufgeschnitten worden sei. Auch die Symptome und Beschwerden bei Abnahme des Stiefels habe er nicht festgehalten. Wegen der unterlassenen Dokumentation sei zu vermuten, dass die Angaben des Patienten zuträfen. Der Arzt habe nicht nachzuweisen vermocht, dass die Annahme des Behandlungsfehlers nicht zutreffen könnte. Zwar habe der Sachverständige klargestellt, dass der Patient bei einem geschlossenen Gips binnen zwei bis drei Tagen unter massiven Schwellungen und großen Schmerzen gelitten haben müsse. Dass der Patient nicht fehlerhaft behandelt worden sei, ließe sich aber nur beweisen, wenn man von der Richtigkeit der Dokumentation ausgehen würde. Dass die Patientenakte unvollständig sei, stehe aber fest.

Unterschiedliches Aufsichtshandeln aus Sicht der Bundesrechtsprechung, Auswirkungen unterschiedlicher Aufsichtspraxen auf die regionale Versorgungssituation – diese Themen behandeln die „22. Speyerer Gesundheitstage“. Sie finden vom 30. bis 31. März in Speyer statt. Veranstalterin ist die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.
 

 Weitere Informationen über die 22. Speyerer Gesundheitstage

Daraufhin legte der Arzt Revision beim BGH ein. Die obersten Zivilrichter hoben das Urteil auf und wiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Es habe die Voraussetzungen und die Reichweite der Beweiserleichterungen verkannt, die Patienten bei Dokumentationsmängeln und Verstößen gegen die Pflicht zur Befundsicherung einzuräumen sind. Denn allein aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt den medizinischen Befund bei Abnahme des Stiefels nicht dokumentiert habe, ließe sich nicht per se die Vermutung ableiten, der vom Kläger behauptete Befund sei richtig.

Keine Beweislastumkehr.

Grundsätzlich müssten Patienten einen Behandlungsfehler nachweisen, so der BGH. Zwar kämen Beweiserleichterungen dann in Betracht, wenn die ärztliche Dokumentation lückenhaft oder unzulänglich sei. Auch begründe das Fehlen der Dokumentation die Vermutung, dass eine Behandlung unterblieben ist. Der Arzt müsse dann widerlegen, dass die Vermutung nicht zutrifft. Weiter reiche die Beweiserleichterung für Patienten jedoch nicht. Weder kehre sie grundsätzlich die Beweislast eines Patienten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs um. Noch rechtfertige sie automatisch den Schluss, dass ein vom Patienten behaupteter Befund wahr ist. Letzterer müsse hinreichend wahrscheinlich sein.

Ob bei der Abnahme des Stiefels und vor der Anpassung des Gipses Schmerzen und Schwellungen mit objektiv hinreichender Wahrscheinlichkeit vorlagen, habe das Oberlandesgericht nicht fest­gestellt. Nur weil die Dokumentation teilweise lückenhaft sei, dürfe das Gericht nicht automatisch unterstellen, dass auch die Dokumentation zur Heilung unvollständig oder falsch ist. Eine solche Beweisregel „existiert nicht“, so die obersten Zivilrichter.

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
Bildnachweis: Foto Startseite: iStock/rclassenlayouts