Hilfsmittel

Kasse muss GPS-Uhr zahlen

Krankenkassen müssen in bestimmten Fällen Versicherten mit einer geistigen Behinderung und mit Weglauftendenz eine GPS-Notfalluhr erstatten. Dies gilt zumindest dann, wenn der behinderte Mensch dadurch mehr Freiraum und Mobilität in seinem nahen Umfeld erhält. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Von Anja Mertens

Urteil vom 10. September 2020
– B 3 KR 15/19 R –

Bundessozialgericht

Wer krank

und/oder pflegebedürftig ist, benötigt oftmals Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Was dem Einzelnen zusteht, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Krankenkassen sind für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig, wenn sie erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich unterscheidet man solche, die dem unmittelbaren Ausgleich dienen, also die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen, und solchen, die dem mittelbaren Ausgleich dienen. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich sollen die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden.

Kostenübernahme abgelehnt.

Was das konkret bedeutet und welches Hilfsmittel infrage kommt, führt immer wieder zu Rechtsstreiten. So auch im Fall eines jungen Mannes, der dem Bundessozialgericht (BSG) vorlag. Der 21-Jährige hat das Downsyndrom und lebt bei seiner Mutter, die zur Betreuerin bestellt ist. Er besucht bis mittags eine Tagesförder­stätte. Nachmittags wird er im Rahmen der Eingliederungshilfe und der Lebenshilfe betreut. Da der Mann häufig wegläuft und orientierungslos ist, muss die Mutter ihn ständig überwachen oder in seinem Zimmer einschließen. Sein Arzt verschrieb ihm schließlich eine GPS-Notfalluhr, die Alarm schlägt, sobald er einen festgelegten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr ist so konzipiert, dass sie sich nicht einfach vom Arm entfernen lässt. Der Versicherte beantragte bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für die Uhr. Dies lehnte die Kasse ab. Die Uhr stelle kein Hilfsmittel des Behinderungsausgleichs dar. Die Weglauftendenz bestehe mit oder ohne GPS-Uhr. Diese solle lediglich die Betreuung zu Hause und in der Tagesförderungsstätte erleichtern.

Während das Sozialgericht die daraufhin eingereichte Klage abwies, hatte die Berufung vor dem Landessozial­gericht Erfolg. Die Uhr sei ein Hilfs­mittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich. Sie mildere die Folgen der geistigen Behinderung und ermögliche Mobilität und Bewegungsfreiheit. Die „bestehende Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren“ würden verringert.

Kassen müssen für ein Hilfsmittel aufkommen, wenn es die Folgen einer Behinderung ausgleichen kann.

Gegen diese Entscheidung legte die Kasse Revision beim BSG ein, hatte aber keinen Erfolg damit. Die begehrte GPS-Uhr sei ein vom Hersteller für Menschen mit eingeschränkter Orientierungsfähigkeit entwickeltes Produkt, das sich nicht eigenständig entfernen lasse, so die obersten Sozialrichter. Sie sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und als Hilfsmittel nicht ausgeschlossen. Allerdings müsse die GKV nicht jegliche Folgen von Behinderung in allen Lebens­bereichen ausgleichen. Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) sei sie nur für Leistungen zur medizi­nischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zuständig, nicht aber für die übrigen Teilhabeleistungen.  

GPS-Uhr schafft mehr Freiraum.

Ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich könne dann beansprucht werden, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitige oder mindere. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählten das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

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Zum körperlichen Freiraum gehöre, sich in der eigenen Wohnung bewegen und sie verlassen zu können, um an die frische Luft zu kommen oder im Nahbereich der Wohnung Alltagsgeschäfte zu erledigen. Dazu trage die GPS-Uhr bei und diene damit dem Behinderungsausgleich. Mehr Selbstständigkeit und Mobilität im Nahbereich der Wohnung sei ein anzuerkennendes Grund­bedürfnis im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Der Einsatz der Uhr vergrößere die Freiheit, sich an selbst gewählten Orten in einem begrenzten Bereich ohne Selbstgefährdung aufzuhalten. Dies mildere die Folgen der geistigen Behinderung. Dass ein anderes Hilfsmittel dem Kläger eine vergleichbare Selbstbestimmung bringen könnte, sei nicht ersichtlich. Allerdings müsse die Kasse nicht pauschal immer die Kosten für die Uhr erstatten. Eine Versorgung sei auch möglich, indem diese leihweise zur Verfügung gestellt werde.

Nicht auf Minimalversorgung beschränkt.

Auch stehe die Anerkennung des Grundbedürfnisses nach Mobilität im Einklang mit der Verfassung. Menschen mit Behinderungen müssten ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen können (Artikel 3 des Grundgesetzes, Benachteiligungsverbot). Der Anspruch auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich sei nicht auf eine Minimal­versorgung beschränkt. Es reiche vielmehr aus, dass es wesentlich dazu bei­trage, den Nahbereich in zumutbarer Weise zu erschließen. Auch sei das Recht auf Mobilität nach Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen. Danach müssen die Vertragsstaaten einen erleichterten Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen gewährleisten und geeignete Maßnahmen er­greifen, damit Menschen mit Behinderungen ein Höchstmaß an Unabhängigkeit erlangen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können (Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention).

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
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