Zeitschriftenschau

Covid-19-Impfstoffe: Auswahl verzögert Impftermin

Welche Bedingungen für die Auswahl von Covid-19-Impfstoffen bestehen, beleuchtet der Bremer Medizinrechtsexperte Professor Dieter Hart. Patienten seien nicht nur über Nutzen und unerwünschte Wirkungen aufzuklären, sondern auch über die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Impfstoffe (evidenzbasierte Information). Eine Wahlfreiheit bestehe für Ärzte bei identischer Indikation und vergleichbarem Nutzen und für zu Impfende bei unterschiedlichem Nutzen. Fehle das ausgewählte Vakzin, ginge der Anspruch auf eine Impfung nicht verloren, sondern führe nur zur Verschiebung der Impfung.


Vergütung: Sozialrechtswidrig erbrachte Leistungen sind zu erstatten

Verstößt die Erbringung medizinisch indizierter und kunstgerecht erbrachter Leistungen gegen sozialrechtliche Vorgaben oder Gebührenrecht, werden sie von den Krankenkassen nicht vergütet. Nach Auffassung von Dominik Klauck, Rechtsanwalt und Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität München, müssten diese Leistungen aber selbst dann abrechenbar sein, wenn sie rechtlich nicht gedeckt sind. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips könne es nicht sein, dass sich die Krankenkassen ungerechtfertigt bereichern. Es bestehe zugunsten der Leistungserbringer ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für diese sozialrechtswidrig erbrachten Leistungen.


Arbeitsrecht: Ausnahmen vom Verbot einer Corona-Impfpflicht möglich

Die Hamburger Rechtsanwälte Professor Michael Fuhlrott und Dr. Katharina Fischer gehen der Frage nach, ob Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus verpflichten können. Die Arbeitsrechtler kommen zum Ergebnis, dass eine allgemeine Impfpflicht unzulässig und eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers unwirksam ist. Dies könne jedoch anders gesehen werden, wenn es sich um patienten-nahe Tätigkeiten in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen handelt, wo Schutz­pflichten für vulnerable Gruppen bestehen.


Grundrente: Schwachstellen im Gesetz

Trotz ungeklärter verfassungsrechtlicher Fragen ist das Grundrentengesetz am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Professor Franz Ruland zeigt Probleme auf, die bei der Prüfung der Voraussetzungen der Grundrente, deren Berechnungen sowie der Rückwirkung beim Versorgungsausgleich auftreten. Wegen der erheblichen Vorbereitungsarbeiten bestehe kein Anspruch auf Prüfung der Grundrente vor 2023. Die gesetzliche Rentenversicherung benötige allein zum Start 3.500 zusätzliche Vollzeitkräfte. Mit diesem Gesetz sei ein Tiefstand der Gesetzgebungskunst erreicht worden


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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