Patientenrechte

Hohe Hürden für Zwangsbehandlung

Bevor Ärztinnen und Ärzte einen psychisch kranken Menschen zwangsweise behandeln dürfen, müssen sie ihn von einer freiwilligen Therapie-Teilnahme möglichst überzeugen. Dies muss ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck geschehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Von Anja Mertens

Beschluss vom 9. Februar 2022
– XII ZB 159/21 –

Bundesgerichtshof

Für jede ärztliche Behandlung gilt:

Ohne Einwilligung des Patienten ist sie nicht zulässig. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist allerdings, dass der Patient auch einwilligungsfähig ist. Er muss also in der Lage sein, Sinn und Zweck der Behandlung zu begreifen, ihre Vor- und Nachteile abzuwägen und daraufhin eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Einen Patienten zwangsweise zu behandeln, ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. Die rechtlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Unterbringung psychisch kranker Menschen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie bedürfen grundsätzlich eines richterlichen Beschlusses und werden in der Regel vom Betreuer beim zuständigen Betreuungsgericht, einer Abteilung des Amtsgerichts, beantragt.

Wegen Gefährdung eingewiesen.

Es kann aber auch Gefahr in Verzug sein. Das ist dann der Fall, wenn ein psychisch Kranker sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche Gefahr für Dritte darstellt. Für solche Fälle regeln die jeweiligen Landesgesetze (Psychisch-Kranken-Gesetze) die Möglichkeit einer sofortigen Unterbringung. Danach kann auch eine Behörde wie etwa Polizei oder Ordnungsamt ohne richterlichen Beschluss eine Einweisung vornehmen. Dann aber muss unverzüglich, also im Eilverfahren, das Gericht entscheiden. Dies geschah im Fall eines an Schizophrenie erkrankten Mannes aus Baden-Württemberg.

Ihn hatte die Polizei am 3. Dezember 2020 aufgegriffen. Wegen der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter brachte sie ihn in eine psychiatrische Klinik. Dort wurde er auf der geschlossenen Station untergebracht. Das Amtsgericht ordnete die vorläufige Unterbringung und Zwangsbehandlung an. Ende Januar 2021 beantragte die Klinik eine Verlängerung. Das Amtsgericht holte ein Gutachten ein und hörte den Patienten an. Anschließend genehmigte es die weitere Unterbringung bis zum 29. März 2021 sowie die Zwangsbehandlung bis zum 18. März 2021.

Gerichte müssen überprüfen, ob ein Überzeugungsversuch stattgefunden hat, so die Karlsruher Richter.

Gegen diese Entscheidung legte der Patient Beschwerde beim Landgericht ein. Es wies jedoch die Beschwerde gegen die Verlängerung der Zwangsunterbringung zurück. Den Beschluss zur Zwangsbehandlung hob es teilweise auf, soweit es die – nicht beantragte – Depotmedikation und die zwangsweise orale Tablettengabe anbelangte.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Patienten sei es davon überzeugt, dass er an einer schizophrenen Störung leide und seine Unterbringung entsprechend Paragraf 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Baden-Württemberg (PsychKHG BW) zulässig sei. Wegen seiner Erkrankung gehe von ihm unverändert eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Die Zwangsbehandlung sei rechtmäßig (Paragraf 20 Absatz 3 PsychKHG BW), erforderlich sowie verhältnismäßig, um seine noch nicht chronifizierte Schizophrenie zu behandeln und bei ihm die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner ­Erkrankung herzustellen.

Durch die Zwangsunterbringung und -behandlung würden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Patient soweit wie möglich wieder selbstbestimmt handeln könne. Die Nebenwirkungen seien akzep­tabel. Nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen sei die medizinisch notwendige Behandlung noch über den 18. März 2021 hinaus erforderlich, damit der Patient wieder gefahrlos am gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne.

Zwangstherapie unzulässig.

Gegen diese Entscheidung legte der Verfahrenspfleger des Patienten Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Er beantragte, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts festzustellen. Der BGH hielt die Zwangsunterbringung für rechtmäßig, nicht aber die von dem psychiatrischen Krankenhaus bean­tragte Zwangsbehandlung. Die obersten Zivilrichter sahen in den Entscheidungen der Vorinstanzen zur Zwangsbehandlung einen Verstoß gegen die Rechte des Pa­tienten.

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Sie wiesen darauf hin, dass nach Paragraf 20 Absatz 4 PsychKHG BW eine Ärztin oder ein Arzt den untergebrachten Patienten angemessen aufzuklären habe und versuchen müsse, seine auf Ver­trauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Eine Zwangsbehandlung sei nur dann zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Patienten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.

Pflicht zur Dokumentation.

Das zuständige Gericht müsse in jedem Einzelfall feststellen und in seiner Entscheidung nachprüfbar darlegen, dass ein Überzeugungsversuch zur Einwilligung in eine Therapie auch wirklich stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall jedoch sei nicht festgestellt worden, dass ohne Erfolg der Versuch gemacht worden sei, den Patienten zur Behandlung zu bewegen. Weder das Land- noch das Amtsgericht hätten solch einen notwendigen Überzeugungsversuch dokumentiert.

Darüber hinaus liege das erforderliche berechtigte Interesse des Patienten vor, die Rechtswidrigkeit der Zwangsbehandlung feststellen zu lassen. Die gerichtliche Anordnung einer ärztlichen Zwangs­maßnahme gegen den natürlichen Willen des Patienten sei ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne von Paragraf 62 Absatz des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Anja Mertens ist Rechtsanwältin im Justiziariat des AOK-Bundesverbandes.
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