Zeitschriftenschau

Behandlungsfehler: Entschädigungsfonds für Patienten sinnvoll

Schadenersatzansprüche von Patienten bei Behandlungsfehlern scheitern oft, weil es ihnen nicht gelingt, mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass die fehlerhafte Behandlung ursächlich für ihren Gesundheitsschaden ist (Kausalität). Erschwerend komme das Beweismaß hinzu, so der Bremer Professor Dieter Hart. Patienten gingen leer aus, weil der Behandelnde nur bei weit überwiegender Wahrscheinlichkeit hafte. Der Modellversuch eines Patientenentschädigungs-/Härtefallfonds könne sich als ein (rechts)politischer Kom­promissvorteil erweisen.


Klerikaler Missbrauch: Rechtsprechung zum Schmerzensgeld steht aus

Lothar Jaeger, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln a.D., geht der Frage nach, wie das Schmerzensgeld nach Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker zu bemessen ist. Weder gebe es eine vergleichbare Rechtsprechung noch könne auf Entscheidungen zu anderen schwerwiegenden psychischen Schäden zurück­gegriffen werden. Denn bei diesen Amtshaftungsansprüchen sei Vieles besonders. Die Straftäter genossen aufgrund ihrer Stellung in der Kirche besonderes Vertrauen. Opfer wagten es auch nicht, die Taten zu offenbaren, weil sie davon ausgehen müssten, dass ihnen nicht geglaubt werde.


Corona: Positives Testergebnis wegen möglicher Spätfolgen anzeigen

Eine Corona-Infektion kann ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sein. Professor Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D., analysiert beide Ver­sicherungsfälle. Wegen möglicher Spätfolgen sollten alle positiv getesteten Versicherten, die ihre Infektion auf ihre Tätigkeit zurückführen, auf einer Anzeige gegenüber dem Unfallversicherungsträger durch ihren Arzt oder das Unternehmen bestehen. Da viele Verfahrensfragen ungeklärt seien, sollte die Anerkennung als Arbeitsunfall und Berufskrankheit gleichzeitig verfolgt werden.


Covid-19: Kostenbeteiligung von Ungeimpften nicht zulässig

Ist es rechtlich zulässig, Menschen, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, an Mehrkosten finanziell zu beteiligen? Nein, meinen die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universität Gießen, Christina Lauppert von Peharnik und Ulrich Freiherr von Ulmenstein, sowie Max Tretter vom Lehrstuhl für Systematische Theologie der Universität Erlangen-Nürnberg. Dies wäre mit dem geltenden Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vereinbar. Aber auch eine künftige Implementierung von Malusregelungen sei unzulässig. Sie verstießen wegen der darin enthaltenen Ungleichbehandlung gegen Ver­fassungsrecht.


Anja Mertens vom AOK-Bundesverband hat die Zeitschriftenschau zusammengestellt.
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